Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner (Schiedspersonen) wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts bestätigt. Ihr Amt verstehen die Frauen und Männer, die regelmässig zwischen 30 und 70 Jahre alt und ihrer Persönlichkeit nach zur Streitschlichtung besonders befähigt sind, ehrenamtlich. Meistens findet die Streitschlichtung in ihrer Privatwohnung statt.
In bestimmten Fällen müssen Sie, ehe Sie sich an das Gericht wenden können, zum Schiedsamt: In den sogenannten Privatklagesachen. Das sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur dann erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse bejaht.
Solche Privatklagendelikte sind:
Hausfriedensbruch
Verletzung des Briefgeheimnisses
leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung
Bedrohung
Sachbeschädigung.
Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben.
Betroffen hiervon sind:
nachbarrechtliche Streitigkeiten, es sei denn, es geht um Einwirkung die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen
Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen sind.
Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird durch einen Antrag schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Schiedsperson eingeleitet. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Personen erscheinen müssen. Die Parteien erhalten hier Gelegenheit, sich auszusprechen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam.
Für dieses kurze Verfahren entsteht eine Gebühr von 10,00 Euro, wird ein Vergleich geschlossen: 25,00 Euro. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,00 Euro erhöht werden.
Außerdem können noch Auslagen (zum Beispiel Portokosten) der Schiedsperson anfallen.
Name und Adresse der Schiedsperson erfährt man bei jeder Gemeindeverwaltung, dem Amtsgericht oder bei jeder Polizeidienststelle. Welche Schiedsperson zuständig ist, richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners.