InhaltAbteilungenDamit Sie auch darüber informiert sind, welche Abteilung was bearbeitet, hier eine kleine Übersicht:
Beratungshilfe und Rechtsantragstelle Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle helfen Ihnen bei der Antragstellung in Zivilprozess- und Familienverfahren. Aufgenommen werden unter anderem Klagen oder Anträge auf einstweilige Verfügungen. Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten - des Zivilrechtes einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind - des Verwaltungsrechts - des Verfassungsrechts - des Sozialrechts - des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung!)
Bitte beachten Sie: Ein ausführliches Merkblatt bezüglich Beratungshilfe finden Sie auf den Seiten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen.
Betreuungs- und Vormundschaftsabteilung Die Abteilung für Betreuungssachen ist Anlaufstelle für Betreuer und für Personen, die einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen möchten. Voraussetzungen einer Betreuung Eine Betreuung kann bei folgenden Krankheiten/Behinderungen angeordnet werden: Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise). Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 7 Jahre überprüft. Wie wird eine Betreuung eingeleitet? Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt: Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen (zum Beispiel die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder das Anlegen einer PEG-Sonde), so kann die Betreuung auch einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate). Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden. Ein Merkblatt zum Thema Betreuungsverfahren finden Sie auf den Seiten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Informationen zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie bei den Betreuungsstellen der Kommunen.
Für Ehesachen und andere Familiensachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. Zu den Ehesachen gehört insbesondere das Verfahren auf Scheidung einer Ehe. Um alle mit einer Scheidung zusammenhängenden Fragen einer sachgerechten Gesamtlösung zuzuführen, soll das Familiengericht grundsätzlich über den Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgen im sogenannten Scheidungsverbund gleichzeitig verhandeln und entscheiden. Zu den Scheidungsfolgen gehört die Regelung des Versorgungsausgleichs. Im Scheidungsverbund kann auch über andere Folgesachen wie zum Beispiel die elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder entschieden werden. Neben den Ehesachen fallen in die Zuständigkeit der Familienabteilung eine Vielzahl weiterer Verfahren aus dem Themenkomplex „Familie“. Beispielhaft genannt seien die Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind, Verfahren zur Regelung der durch Verwandtschaft oder Ehe begründeten Unterhaltspflicht und Kindschaftssachen wie die Anfechtung der Vaterschaft.
Was Sie über das Eherecht wissen sollten
Gerichtsvollzieherverteilerstelle Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle ordnet die eingehenden Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge der einzelnen Gerichtsvollzieher entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan zu.
Bei jedem ordentlichen Gericht wird eine Gerichtszahlstelle eingerichtet. Diese Zahlstelle ist dem Postgiroverkehr angeschlossen und für Ein- und Auszahlungen verschiedener Art zuständig.
Die Aufgaben des Grundbuchamtes bestehen im Wesentlichen in der Führung des Grundbuchs für den Bezirk des Amtsgerichts Moers. Hierzu gehören insbesondere a) die Erfassung von Grundstücken (in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster) b) die Erfassung von Eigentumsverhältnissen an Grundstücken c) die Erfassung von grundstücksgleichen Rechten (Wohnungs- und Teileigentum), Erbbaurechten und so weiter d) die Erfassung von Belastungen an Grundstücken (zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden). Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben, es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der in ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben. Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch (zum Beispiel als Berechtigter eines Rechts) eingetragen steht. Jeder andere muss eine eventuell beabsichtigte Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchführer gegenüber glaubhaft machen. Mit der Einführung des maschinellen Grundbuchs können nach entsprechender Verfahrenszulassung Notare, Rechtsanwälte, Kreditinstitute, Versorgungsunternehmen und andere Berechtigte von ihren Geschäftsräumen aus über eine elektronische Grundbuchauskunft Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können (abgesehen von ganz geringen Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden. Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig, das heißt alle Eintragungen kommen nur dann zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind, sie bleiben so lange im Grundbuch stehen, bis deren Löschung formgerecht beantragt wird.
Bei der Hinterlegungsabteilung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen. Grundsätzlich kann die Hinterlegung nur erfolgen, wenn ein Hinterlegungsgrund vorliegt. Ein Hinterlegungsgrund kann sich in folgenden Verfahren ergeben: Daneben ist ein Hinterlegungsgrund immer dann gegeben, wenn eine Rechtsunsicherheit besteht oder jemand befreiend zahlen möchte:
Diese Verfahren sind für den gesamten Landgerichtsbezirk Kleve zentralisiert beim: Amtsgericht Kleve
Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich (zum Beispiel: Wegfall der Kirchensteuerpflicht, Wechsel der Konfession) ist durch Kirchenaustrittsgesetze der Länder geregelt Kirchenaustrittserklärungen erfolgen in Nordrhein-Westfalen ausschließlich gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Die Austrittserklärung kann entweder persönlich (eine Bevollmächtigung ist unzulässig) zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Amtsgerichts oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (in der Regel vor einem Notar) abgegeben werden. Für die Erklärung des Kirchenaustritts entstehen mit Antragstellung Kosten in Höhe von 30,00 Euro. Für Minderjährige unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selber den Austritt erklären. Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
Die Abteilung für Kirchenaustritte erreichen Sie unter der Telefonnummer 02841 1806-2123.
Die Konkursabteilung ist zuständig für die bis zum 31.12.1998 anhängig gewordenen Konkursverfahren.
Diese Verfahren sind für den gesamten Bezirk konzentriert beim: Amtsgericht Rheinberg
Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Das Nachlassgericht Moers ist daher für die Nachlassverfahren der mit letztem Wohnsitz in Moers oder Neukirchen-Vluyn verstorbenen Person zuständig. In der Nachlassabteilung werden unter anderem folgende Vorgänge bearbeitet: Hinweis: - Erteilung von Erbscheinen nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge - Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen - Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen, einschließlich eventuell erforderlich werdender Anfechtungen der Versäumung der Ausschlagungsfrist sowie der Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums - Feststellung des Erbrechts des Fiskus - Nachlassverwaltungen - Aufnahme von Nachlassverzeichnissen auf Antrag eines Gläubigers - Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses (Nachlasspflegschaft, Siegelung des Nachlasses, Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ...) - Amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamente und Erbverträge) - Rückgabe von Testamenten, aus der amtlichen Verwahrung Erbverträge können zwar aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, müssen aber bei den Akten weiter verwahrt werden. Privatschriftliche Testamente müssen vom Testator handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Sie sollen Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist es ausreichend, wenn das Testament von einem Ehepartner geschrieben und von beiden Ehepartnern unterschrieben wurde. Ort und Datum der Errichtung sollten ebenfalls enthalten sein. Hinweis:
Aus dem Strafgesetzbuch und aus weiteren Gesetzen ist zu entnehmen, welches Verhalten unter Strafandrohung verboten ist und welche Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung drohen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, ob wegen eines Sachverhalts Anklage erhoben wird. Abhängig von der Art und des Gewichts des Tatvorwurfs wird Anklage beim Amts-, Land- oder Oberlandesgericht erhoben. Beim Amtsgericht entscheidet entweder ein Einzelrichter (Strafrichter oder Jugendrichter) oder das (erweiterte) Schöffengericht/Jugendschöffengericht. Wenn im Ermittlungsverfahren der Erlass eines Haftbefehls in Betracht kommt, wendet sich die Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter. Auch in Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann das Amtsgericht zuständig werden:
Was Sie über den Strafprozess wissen sollten
Diese Verfahren sind für den gesamten Landgerichtsbezirk Kleve zentralisiert beim: Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (SCHWANENBURG) 47533 Kleve, Zentrale: 02821 87-0, Fax: 02821 87-100
Für die internen Angelegenheiten des Amtsgerichts Moers ist die Verwaltungsabteilung zuständig. Hierzu gehören insbesondere die Hausverwaltung, Beschaffung von Arbeitsmaterialien und vor allem auch Personalangelegenheiten.
Der Zivilprozess ist ein in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregeltes Gerichtsverfahren, das dazu dient, privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen. In die Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts fallen insbesondere vermögensrechtliche Streitigkeiten (Klagen) bis zu einem Streitwert von 5000,00 Euro und Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum.
Was Sie über den Zivilprozess wissen sollten
Die Zwangsversteigerungsabteilung ist zuständig für die Zwangsversteigerung beziehungsweise Zwangsverwaltung von Immobilien. Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt immer auf Antrag eines dazu Berechtigten (Gläubiger). Ablauf der Versteigerung: - Eröffnung des Termins und Bekanntgabe des Versteigerungsobjekts - Feststellung der anwesenden Beteiligten (Gläubiger, Schuldner) - Verlesen des wesentlichen Grundbuchinhalts - Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche - Verlesen des wesentlichen Inhalts der Anmeldungen zum Termin - Mitteilung des Verkehrswertes - Bekanntgabe des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen - Aufforderung zur Abgabe von Geboten - nach frühestens einer halben Stunde und wenn keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden: Verkündung des Endes der Versteigerung. Ein ausführliches Merkblatt für Bietinteressierte finden Sie im Bundesportal für Zwangsversteigerungstermine.
Ab dem 01.03.2008 gilt folgende Bankverbindung der Oberjustizkasse Hamm für den Einzug unbarer Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren: Westdeutsche Landesbank – WestLB – Düsseldorf
Dieses Konto ist bestimmt für Zahlungen des Bargebots oder durch Hinterlegung unter Ausschluss der Rücknahme (§ 49 ZVG), Zahlung des Schuldners oder eines Dritten in Höhe des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages (§ 75 ZVG) sowie für Sicherheitsleistungen durch vorherige Überweisung (§§ 69 Absatz 4, 70 Absatz 2 Satz 2 ZVG).
(Pfändung und Überweisung) Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (zum Beispiel Lohn- oder Kontopfändungen)
- Eintragung von abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis Zudem ist die Zwangsvollstreckungsabteilung für die Bewilligung von Vollstreckungsschutz zuständig.
|
Zusätzliche Informationen |
© Amtsgericht Moers, Moers, 2012