Amtsgericht Moers

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Abteilungen

Damit Sie auch darüber informiert sind, welche Abteilung was bearbeitet, hier eine kleine Übersicht:

 

Beratungshilfe und Rechtsantragstelle

Betreuungsabteilung

Familienabteilung

Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Gerichtszahlstelle

Grundbuchamt

Hinterlegungsstelle

Insolvenzabteilung

Kirchenaustritte

Konkursabteilung

Landwirtschaftsabteilung

Nachlassabteilung

Straf- und Bußgeldabteilung

Vereinsregisterabteilung

Verwaltungsabteilung

Zivilprozessabteilung

Zwangsversteigerungsabteilung

Zwangsvollstreckungsabteilung

 

 

 


Beratungshilfe und Rechtsantragstelle

Die Mitarbeiter der Rechtsantragstelle helfen Ihnen bei der Antragstellung in Zivilprozess- und Familienverfahren. Aufgenommen werden unter anderem Klagen oder Anträge auf einstweilige Verfügungen.
Ebenso werden hier Berechtigungsscheine für Beratungshilfe erteilt.

Beratungshilfe ist Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Beratungshilfe wird gewährt in Angelegenheiten

- des Zivilrechtes einschließlich der Angelegenheiten, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind

- des Verwaltungsrechts

- des Verfassungsrechts

- des Sozialrechts

- des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (nur reine Beratung!)


Eine rechtliche Beratung ist jedoch den Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten und darf daher nicht erfolgen.

Bitte beachten Sie:
Bei Antragstellung ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.
Daneben sind Belege zu den aktuellen Einkünften und Ausgaben vorzulegen.
Zudem wird grundsätzlich vor Bewilligung der Beratungshilfe vorausgesetzt, dass unter anderem zuvor eigene Bemühungen zur Klärung des rechtlichen Problems erfolgt sind.

Ein ausführliches Merkblatt bezüglich Beratungshilfe finden Sie auf den Seiten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. externer_Link

 


 

Betreuungs- und Vormundschaftsabteilung

Die Abteilung für Betreuungssachen ist Anlaufstelle für Betreuer und für Personen, die einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen möchten.

Voraussetzungen einer Betreuung

Eine Betreuung kann bei folgenden Krankheiten/Behinderungen angeordnet werden:
- psychische Krankheiten
- geistige Behinderungen
- seelische Behinderungen
- körperliche Behinderungen.

Der Umfang einer Betreuung wird gerichtlich festgelegt (Einteilung in verschiedene Aufgabenkreise).  Die Notwendigkeit einer Betreuung wird spätestens alle 7 Jahre überprüft.

Wie wird eine Betreuung eingeleitet?

Wenn eine der oben genannten Voraussetzungen vorliegt:
- Antragsformular auf der Geschäftsstelle beantragen oder unter dem Punkt Service/Formulare auf unserer Homepage direkt ausfüllen und ausdrucken lassen
- dem Formular möglichst ein ärztliches Attest beifügen, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuung notwendig ist
- ausgefülltes Formular und Attest dem Gericht übersenden.

Sollte dringender Handlungsbedarf bestehen (zum Beispiel die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder das Anlegen einer PEG-Sonde), so kann die Betreuung auch einstweilen angeordnet werden (Dauer: längstens 6 Monate).

Betreuer sollte nach Möglichkeit eine der oder dem Betroffenen nahestehende Person werden.
Sollte keine nahestehende Person vorhanden oder geeignet sein, kann auch ein Berufsbetreuer bestellt werden. Auf die Auswahl eines späteren Betreuers können Sie Einfluss nehmen, indem Sie eine Betreuungsverfügung externer_Link oder Vorsorgevollmacht externer_Link erteilen. Durch eine allumfassende Vorsorgevollmacht kann sich ein Betreuungsverfahren erübrigen.

Ein Merkblatt zum Thema Betreuungsverfahren finden Sie auf den Seiten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. externer_Link

Informationen zur Vorsorgevollmacht erhalten Sie bei den Betreuungsstellen der Kommunen.


 

Familienabteilung

Für Ehesachen und andere Familiensachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig. Zu den Ehesachen gehört insbesondere das Verfahren auf Scheidung einer Ehe. Um alle mit einer Scheidung zusammenhängenden Fragen einer sachgerechten Gesamtlösung zuzuführen, soll das Familiengericht grundsätzlich über den Scheidungsantrag und die Scheidungsfolgen im sogenannten Scheidungsverbund gleichzeitig verhandeln und entscheiden. Zu den Scheidungsfolgen gehört die Regelung des Versorgungsausgleichs. Im Scheidungsverbund kann auch über andere Folgesachen wie zum Beispiel die elterliche Sorge für gemeinschaftliche Kinder entschieden werden.

Neben den Ehesachen fallen in die Zuständigkeit der Familienabteilung eine Vielzahl weiterer Verfahren aus dem Themenkomplex „Familie“. Beispielhaft genannt seien die Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind, Verfahren zur Regelung der durch Verwandtschaft oder Ehe begründeten Unterhaltspflicht und Kindschaftssachen wie die Anfechtung der Vaterschaft.

 

Was Sie über das Eherecht wissen sollten externer_Link


 

Gerichtsvollzieherverteilerstelle

Die Gerichtsvollzieherverteilerstelle ordnet die eingehenden Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge der einzelnen Gerichtsvollzieher entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem gültigen Geschäftsverteilungsplan zu.


 

Gerichtszahlstelle

Bei jedem ordentlichen Gericht wird eine Gerichtszahlstelle eingerichtet. Diese Zahlstelle ist dem Postgiroverkehr angeschlossen und für Ein- und Auszahlungen verschiedener Art zuständig.
Unter Einzahlungen, die an ein Gericht zu leisten sind, versteht man die Zahlung von Gebühren, Strafen, Auslagen, Hinterlegungen und Sicherheitsleistungen.
Die Einzahlungen können in bar während der Kassenstunden oder auch durch Einzahlung auf das Postbankkonto vorgenommen werden. Ferner können die Einzahlungen von Gebühren und Strafen auch durch Scheck, der von der Zahlstelle der Gerichtskasse zur Einziehung vorgelegt wird, gezahlt werden.
Die Zahlstelle nimmt auch Bareinzahlungen nicht nur für das eigene Gericht, sondern auch für alle anderen ordentlichen Gerichte in der gesamten Bundesrepublik Deutschland entgegen.
Gleichfalls erfolgt durch die Zahlstelle die bare Auszahlung der Entschädigung an Zeugen.
Weiterhin können Reisebeihilfe für mittellose Personen, die bei anderen Gerichten als Zeugen oder Beschuldigte geladen sind, ausgezahlt werden.


 

Grundbuchamt

Die Aufgaben des Grundbuchamtes bestehen im Wesentlichen in der Führung des Grundbuchs für den Bezirk des Amtsgerichts Moers.

Hierzu gehören insbesondere

a) die Erfassung von Grundstücken (in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster)

b) die Erfassung von Eigentumsverhältnissen an Grundstücken

c) die Erfassung von grundstücksgleichen Rechten (Wohnungs- und Teileigentum), Erbbaurechten und so weiter

d) die Erfassung von Belastungen an Grundstücken (zum Beispiel Grunddienstbarkeiten, Hypotheken und Grundschulden).

Das Grundbuch selbst genießt öffentlichen Glauben, es ist allerdings nicht öffentlich zugänglich. Jeder, der in ein Grundbuch einsehen will, muss ein berechtigtes Interesse an der Einsicht haben.  Ein berechtigtes Interesse hat immer der Eigentümer und jeder, der im Grundbuch  (zum Beispiel als Berechtigter eines Rechts) eingetragen steht. Jeder andere muss eine eventuell beabsichtigte Einsicht in das Grundbuch dem Grundbuchführer gegenüber glaubhaft machen. Mit der Einführung des maschinellen Grundbuchs können nach entsprechender Verfahrenszulassung Notare, Rechtsanwälte, Kreditinstitute, Versorgungsunternehmen und andere Berechtigte von ihren Geschäftsräumen aus über eine elektronische Grundbuchauskunft externer_Link online über das WorldWideWeb rund um die Uhr Einsicht in die Grundbücher nehmen.

Anträge auf Eintragung in ein Grundbuch können (abgesehen von ganz geringen Ausnahmefällen) nur mit Hilfe eines Notars gestellt werden.

Das Grundbuchamt wird nur auf Antrag tätig, das heißt alle Eintragungen kommen nur dann zustande, wenn sie formgerecht gestellt sind, sie bleiben so lange im Grundbuch stehen, bis deren Löschung formgerecht beantragt wird.


 

Hinterlegungsstelle

Bei der Hinterlegungsabteilung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen. Grundsätzlich kann die Hinterlegung nur erfolgen, wenn ein Hinterlegungsgrund vorliegt.

Ein Hinterlegungsgrund kann sich in folgenden Verfahren ergeben:
- in Zwangsvollstreckungsverfahren
- in Strafverfahren
- in Zwangsversteigerungsverfahren
- in Verteilungsverfahren

Daneben ist ein Hinterlegungsgrund immer dann gegeben, wenn eine Rechtsunsicherheit besteht oder jemand befreiend zahlen möchte:
- Annahmeverzug § 372 BGB
- Gläubigerunsicherheit (mehrere Gläubiger verlangen zum Beispiel die Zahlung der Miete)
- Hinterlegung zugunsten der unbekannten Erben.


 

Insolvenzabteilung

Diese Verfahren sind für den gesamten Landgerichtsbezirk Kleve zentralisiert beim:

Amtsgericht Kleve
Schloßberg 1 (SCHWANENBURG)
47533 Kleve
Zentrale: 02821 87-0
Fax: 02821 87-100


 

Kirchenaustritte

Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich (zum Beispiel: Wegfall der Kirchensteuerpflicht, Wechsel der Konfession) ist durch Kirchenaustrittsgesetze der Länder geregelt

Kirchenaustrittserklärungen erfolgen in Nordrhein-Westfalen ausschließlich gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz hat.

Die Austrittserklärung kann entweder persönlich (eine Bevollmächtigung ist unzulässig) zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Amtsgerichts oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form (in der Regel vor einem Notar) abgegeben werden.

Für die Erklärung des Kirchenaustritts entstehen mit Antragstellung Kosten in Höhe von 30,00 Euro.

Für Minderjährige unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, die Erklärung abgeben.
Bei Minderjährigen zwischen Vollendung des 12. und des 14. Lebensjahres bedarf ein wirksamer Austritt noch deren Zustimmung.
Ein Vormund oder Pfleger bedarf zusätzlich der Genehmigung des Familien- beziehungsweise Vormundschaftsgerichts.

Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selber den Austritt erklären.

Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Gültiger Personalausweis
  • bei Abgabe der Erklärung für einen Minderjährigen unter 14 Jahren durch einen allein erziehenden Elternteil der Nachweis, dass ihm die Personensorge alleine zusteht
  • bei Abgabe der Erklärung für einen Geschäftsunfähigen der Nachweis, dass eine entsprechende Vormundschafts- beziehungsweise Pflegschaftsbestellung vorliegt.

Die Abteilung für Kirchenaustritte erreichen Sie unter der Telefonnummer 02841 1806-2123.


 

Konkursabteilung

Die Konkursabteilung ist zuständig für die bis zum 31.12.1998 anhängig gewordenen Konkursverfahren.


 

Landwirtschaftsabteilung

Diese Verfahren sind für den gesamten Bezirk konzentriert beim:

Amtsgericht Rheinberg
Rheinstraße 67
47493 Rheinberg
Zentrale: 02843 173-0
Fax: 02843 173-780


 

Nachlassabteilung

Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich nach dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Das Nachlassgericht Moers ist daher für die Nachlassverfahren der mit letztem Wohnsitz in Moers oder Neukirchen-Vluyn verstorbenen Person zuständig.

In der Nachlassabteilung werden unter anderem folgende Vorgänge bearbeitet:

- Eröffnung letztwilliger Verfügungen (Testamente oder Erbverträge)

Hinweis:
Jede letztwillige Verfügung ist, unabhängig von der Art der letztwilligen Verfügung, vom Alter oder von ihrer Gültig- oder Ungültigkeit, unmittelbar nach Ableben des Testators bei dem zuständigen Nachlassgericht zum Zwecke der Eröffnung abzuliefern - § 2259 BGB -.

- Erteilung von Erbscheinen nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge
(Erbscheine nach gesetzlicher Erbfolge werden vom Rechtspfleger erteilt. Erbscheine nach gewillkürter Erbfolge werden vom Richter erteilt.)

- Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
(Testamentsvollstreckerzeugnisse werden vom Richter erteilt.)
Hinweis: Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse werden nur auf Antrag erteilt.

- Aufnahme von Erbausschlagungserklärungen, einschließlich eventuell erforderlich werdender Anfechtungen der Versäumung der Ausschlagungsfrist sowie der Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums

- Feststellung des Erbrechts des Fiskus

- Nachlassverwaltungen

- Aufnahme von Nachlassverzeichnissen auf Antrag eines Gläubigers

- Anordnungen zur Sicherung des Nachlasses (Nachlasspflegschaft, Siegelung des Nachlasses, Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten ...)

- Amtliche Verwahrung von letztwilligen Verfügungen (Testamente und Erbverträge)

- Rückgabe von Testamenten, aus der amtlichen Verwahrung
(Durch die Rückgabe des öffentlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung gilt dieses als widerrufen.
Die Rückgabe des privatschriftlichen Testaments aus der amtlichen Verwahrung hat auf seine Wirksamkeit keinen Einfluss.)

Erbverträge können zwar aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden, müssen aber bei den Akten weiter verwahrt werden.

Privatschriftliche Testamente müssen vom Testator handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Sie sollen Ort und Datum ihrer Errichtung enthalten. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist es ausreichend, wenn das Testament von einem Ehepartner geschrieben und von beiden Ehepartnern unterschrieben wurde. Ort und Datum der Errichtung sollten ebenfalls enthalten sein.

Hinweis:
Bei Antragstellung ist die Vorlage eines gültigen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) erforderlich.
Die bei Stellung eines Erbscheinsantrags vorzulegenden Personenstandsurkunden befinden sich häufig im Stammbuch des Erblassers. Es empfiehlt sich daher, schon bei der ersten Rücksprache bei Gericht das Familienstammbuch nebst Sterbeurkunde des Erblassers mitzubringen.


 

Straf- und Bußgeldabteilung

Aus dem Strafgesetzbuch und aus weiteren Gesetzen ist zu entnehmen, welches Verhalten unter Strafandrohung verboten ist und welche Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung drohen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt, ob wegen eines Sachverhalts Anklage erhoben wird. Abhängig von der Art und des Gewichts des Tatvorwurfs wird Anklage beim Amts-, Land- oder Oberlandesgericht erhoben. Beim Amtsgericht entscheidet entweder ein Einzelrichter (Strafrichter oder Jugendrichter) oder das (erweiterte) Schöffengericht/Jugendschöffengericht. Wenn im Ermittlungsverfahren der Erlass eines Haftbefehls in Betracht kommt, wendet sich die Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter.
Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes Verfahren, in dem das Gericht ohne Hauptverhandlung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls entscheidet.

Auch in Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz kann das Amtsgericht zuständig werden:
Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid oder bei Nichtzahlung eines Bußgeldes werden die Verfahren in der Bußgeldabteilung des Amtsgerichts anhängig.

 

Was Sie über den Strafprozess wissen sollten externer_Link


 

Vereinsregisterabteilung

Diese Verfahren sind für den gesamten Landgerichtsbezirk Kleve zentralisiert beim:

Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (SCHWANENBURG) 47533 Kleve, Zentrale: 02821 87-0, Fax: 02821 87-100


 

Verwaltungsabteilung

Für die internen Angelegenheiten des Amtsgerichts Moers ist die Verwaltungsabteilung zuständig. Hierzu gehören insbesondere die Hausverwaltung, Beschaffung von Arbeitsmaterialien und vor allem auch Personalangelegenheiten.


 

Zivilprozessabteilung

Der Zivilprozess ist ein in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregeltes Gerichtsverfahren, das dazu dient, privatrechtliche Ansprüche festzustellen und durchzusetzen. In die Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts fallen insbesondere vermögensrechtliche Streitigkeiten (Klagen) bis zu einem Streitwert von 5000,00 Euro und Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum.

 

Was Sie über den Zivilprozess wissen sollten externer_Link


 

Zwangsversteigerungsabteilung

Die Zwangsversteigerungsabteilung ist zuständig für die Zwangsversteigerung beziehungsweise Zwangsverwaltung von Immobilien.

Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgt immer auf Antrag eines dazu Berechtigten (Gläubiger).
Nach Rechtskraft des Anordnungsbeschlusses wird ein Gutachter beauftragt, den Wert des Grundstücks zu ermitteln.
Danach erfolgt die Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks auf Grundlage des Gutachtens dieses Sachverständigen.
Nachdem der entsprechende Beschluss rechtskräftig ist, erfolgt die Bestimmung des Versteigerungstermins.externer_Link

Ablauf der Versteigerung:

- Eröffnung des Termins und Bekanntgabe des Versteigerungsobjekts

- Feststellung der anwesenden Beteiligten (Gläubiger, Schuldner)

- Verlesen des wesentlichen Grundbuchinhalts

- Bekanntgabe der das Verfahren betreibenden Gläubiger und ihrer Ansprüche

- Verlesen des wesentlichen Inhalts der Anmeldungen zum Termin

- Mitteilung des Verkehrswertes

- Bekanntgabe des geringsten Gebotes und der Versteigerungsbedingungen

- Aufforderung zur Abgabe von Geboten

- nach frühestens einer halben Stunde und wenn keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden: Verkündung des Endes der Versteigerung.

Ein ausführliches Merkblatt für Bietinteressierte finden Sie im Bundesportal für Zwangsversteigerungstermine.externer_Link


Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen, so ist das Verfahren beendet. Die Rücknahme des Versteigerungsantrages kann auch kurz vor dem Termin, im Termin oder nach dem Termin bis zur Erteilung des Zuschlags erfolgen.
Wird die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragt, wird das Verfahren 6 Monate eingestellt. Innerhalb dieser 6 Monate kann der Gläubiger die Verfahrensfortsetzung beantragen. Sind die 6 Monate ohne Fortsetzungsantrag des Gläubigers abgelaufen, so wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Ab dem 01.03.2008 gilt folgende Bankverbindung der Oberjustizkasse Hamm für den Einzug unbarer Zahlungen in Zwangsversteigerungsverfahren:

Westdeutsche Landesbank – WestLB – Düsseldorf
Kontonummer: 1474816
Bankleitzahl:  300 500 00
IBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 16
BIC: WELADEDD

 

Dieses Konto ist bestimmt für Zahlungen des Bargebots oder durch Hinterlegung unter Ausschluss der Rücknahme (§ 49 ZVG), Zahlung des Schuldners oder eines Dritten in Höhe des zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrages (§ 75 ZVG) sowie für Sicherheitsleistungen durch vorherige Überweisung (§§ 69 Absatz 4, 70 Absatz 2 Satz 2 ZVG).


 

Zwangsvollstreckungsabteilung

(Pfändung und Überweisung)

Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse (zum Beispiel Lohn- oder Kontopfändungen)


(Eidesstattliche Versicherung)

- Eintragung von abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen in das Schuldnerverzeichnis
- Eintragung von erlassenen Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis
- Aufnahme von Anträgen auf Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis
- Selbstauskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis (mit oder ohne Eintrag)
- Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis
- Erteilung von Abschriften aus dem Schuldnerverzeichnis

Zudem ist die Zwangsvollstreckungsabteilung für die Bewilligung von Vollstreckungsschutz zuständig.

 


 

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